Arbeitsrecht – Was du über das Thema Krankheit wissen solltest

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Arbeitsrecht – Was du über das Thema Krankheit wissen solltest

„Ich kann heute nicht zur Arbeit, ich bin krank“. Aber was genau versteht der Gesetzgeber eigentlich unter dem Begriff „Krankheit“, wie melde ich mich richtig bei meinem Arbeitgeber krank und wie lange bekomme ich mein gewohntes Gehalt?

Arbeitsunfähigkeit und Krankheit

Zuerst solltest du wissen, dass der Gesetzgeber zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit unterscheidet. Bei der Krankheit geht es in erster Linie um jeden Zustand, der eine Heilbehandlung erfordert. Eine Arbeitsunfähigkeit hingegen liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer gesundheitlich nicht fähig ist, seine arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben. Das sagt aus, dass nicht jede Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.

Wichtig dabei ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ganz konkret auf den erkrankten Arbeitnehmer bezogen wird. Dieselbe Krankheit kann bei einem Arbeitnehmer zur Arbeitsunfähigkeit führen, bei einem anderen hingegen nicht.

Ein Beispiel:

Ein Bänderriss führt bei einem Arbeitnehmer, der in der Pflege arbeitet, zu einer Arbeitsunfähigkeit, bei einer Schreibkraft im Büro hingegen nicht.

Außerdem sind arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, eingeschlossen Azubis, dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass diese so schnell es geht wieder gesund werden und zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren können. Man sollte also nichts machen, was die Genesung verzögert.

Krankmeldung

Wenn du arbeitsunfähig bist, musst du dich bei deinem Arbeitgeber krankmelden. Laut §5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) musst du deinem Betrieb noch am selben Tag vor Arbeitsbeginn mitteilen, dass du körperlich oder psychisch nicht dazu in der Lage bist, deine Arbeit zu verrichten. Dazu muss der Arbeitgeber wissen, wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig sein wirst. Warum du krank bist und was genau du hast, musst du nicht angeben. Auch wenn teilweise in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen geregelt ist, dass du dich vor Arbeitsbeginn abzumelden hast, ist das nicht immer möglich. Darauf solltest du dich aber nicht ausruhen, informiere dich, ob zu diesem Thema bereits Betriebsvereinbarungen vorliegen. Dazu ist die Form der Mitteilung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nutze am besten den üblichen Kommunikationsweg in deinem Betrieb.

In der Berufsschule musst du dich entsprechend der Vorgaben deines Klassenlehrers entschuldigen und zusätzlich deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, dass du nicht an dem Unterricht in der Berufsschule teilnehmen kannst.

Sparschwein
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Wie sieht es mit dem Geld aus?

Arbeitnehmer haben laut dem §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf eine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. Das EntgGF gilt auch für Auszubildende (§1 Abs. 2 EntgFG). Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen muss. Dieser Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist.

Wenn du als Arbeitnehmer aufgrund der gleichen Erkrankung erneut krank wirst und zwischen den Erkrankungen sechs Monate liegen, stehen dir weitere sechs Wochen des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu.

Ein Beispiel:

Du bist bereits im zweiten Ausbildungsjahr in der deiner Ausbildung zu Medienkaufmann/Frau Digital und Print bei der Schlüterschen. Am Samstag, dem 18.12.2021, hast du ein Autounfall und brichst dir dabei dein Schlüsselbein. Dein Arzt schreibt dich dafür bis zum 18.01.2022 krank. Dein Schlüsselbein verheilt gut und du gehst ab dem 19.01.2022 wieder normal zur Arbeit. Am 22.05.2022 wird dir das eingesetzte Metall an deinem Schlüsselbein operativ entfernt und du wirst deshalb erneut bis zum 14.06.2022 krankgeschrieben. Das nennt man auch Fortsetzungserkrankung.

Wenn du aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig wirst, stehen dir ebenfalls erneute sechs Wochen Entgeltfortzahlungen zu. Wenn diese andere Erkrankung allerdings schon während der letzten Erkrankung begonnen hat, wird diese als eine Erkrankung angesehen und es stehen dir insgesamt nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu.

Das sind die wichtigsten Sachen, die du über das Thema Krankheit wissen solltest. Wenn dich rechtliche Themen interessieren, kannst du dir unsere Artikel über Rechte und Pflichten in der Ausbildung einmal genauer anschauen. 

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